
Neue Regeln, besseres Recht? Patientenrechtegesetz in Kraft getretenDie Patientenrechte sind erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt worden. Das Patientenrechtegesetz ist im Februar 2013 in Kraft getreten.
Das Gesetz umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsbereiche:
► Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die Regelung erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
► Die Aufklärung muss umgehend erfolgen und ist verpflichtend. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus.
► In Haftungsfällen wird es mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Jeder kann jetzt im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten "einfachen" Behandlungsfehlern muss wie bisher der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen. Für bestimmte Fallgruppen wie den "groben" Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht - führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.
Unsere Meinung: Es ist positiv zu bewerten, dass sich Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte -z.B. bezüglich der Behandlungsakteneinsicht - nun auf konkrete gesetzliche Vorschriften beziehen können. Die Patienten können jetzt ihre Rechte im Gesetzbuch nachlesen. Und die Ärzte können sich ebenso ohne große Mühe ein Bild über die sie treffenden Pflichten machen. In der Praxis erleichtert dies den Umgang zwischen den Parteien ungemein. Denn früher galt: Die Rechtsmaterie musste sich im Internet „ergoogelt“ werden, was für den Laien nicht ganz einfach war, da das Richterrecht nicht immer vollständig und strukturiert vorzufinden war.
Niederlage für Kassenärztliche Bundesvereinigung: Daten von Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel müssen offen gelegt werden!
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) muss der Antikorruptionsorganisation Transparency International teilweise Auskunft über die sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 01.06.2012 - VG 2 K 177.11; noch nicht rechtskräftig).
Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharmaunternehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzeigen. Nach dem Arzneimittelgesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden. Für Kritiker sind Auftragsstudien der Pharmaindustrie in der Arztpraxis eine verdeckte Form der Bestechung.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes im Wesentlichen statt. Die KBV muss Zahlen und Fakten zu den umstrittenen Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln durch praktizierende Ärzte öffentlich machen. Informiert werden müsse unter anderem über Arzneimittel, Verträge und Honorare, die Zahl der teilnehmenden Ärzte und die Firmen, die solche Studien in Auftrag geben. Die KBV hatte sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Hersteller berufen und die Herausgabe der Daten verweigert.
Falsche Diagnosen, verkehrte Behandlungen, mangelhafte Aufklärung: Die Anzahl der Behandlungsfehler in Deutschland nimmt zu. Experten gehen von einer hohen Dunkelziffer aus
Die Zahl der bei den Ärztekammern registrierten Medizinerfehler nimmt zu: 99 Menschen sind 2011 an den Folgen der untersuchten Ärztefehler gestorben, 2010 waren es 87 Patienten. Das ist das Ergebnis einer Behandlungsfehler-Statistik, die die Bundesärztekammer am 19.06.2011 in Berlin präsentiert hat. Demnach waren 2.287 Behandlungen oder Diagnosen falsch, oder die Patienten wurden nicht richtig über die Risiken der Behandlung aufgeklärt. Insgesamt hatten sich 11.107 Patienten bei den Gutachterstellen und Schlichtungskommissionen der Ärztekammern beschwert. Mehr zum Thema:
www.welt.de/wirtschaft/article106630177/Die-meisten-Aerztefehler-geschehen-bei-Hueft-OPs.html
www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/aerztepfusch-mehr-patienten-durch-aerztefehler-2011-zu-schaden-gekommen-a-839690.html
Bundesgerichtshof: Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nach einem Beschluss des BGH nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.
Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen.
Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.
Achtung: Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 29.03.2012 - Az. GSSt-2/11 nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.