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Über die Rolle der medizinischen Sachverständigen

Nach dem Prozessrecht hat das Gericht – und zwar nur das Gericht – unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit.

Die besondere Bedeutung des Sachverständigenbeweises für den Arzthaftungsprozess ergibt sich daraus, dass die vom Gericht aus den vorgebrachten Tatsachen abzuleitenden Schlussfolgerungen häufig eine besondere Fachkunde erfordern, die dem Gericht nur der Sachverständige vermitteln kann. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Annahme eines Behandlungsfehlers setzt die Feststellung voraus, dass der Arzt gegen seine Pflicht verstoßen hat, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden können. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht diese Fragen nur mit Hilfe des Sachverständigenbeweises beurteilen kann.

Merke: Nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen Anspruch und alle damit zusammenhängenden tatsächlichen Fakten beweisen. Das gilt auch für den Behandlungsfehlerprozess. Der Patient muss demzufolge vor Gericht den Nachweis führen, dass

  • ein Behandlungsfehler vorliegt,
  • ein Schaden eingetreten ist,
  • der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war,
  • den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde.

Problem: Leider sind Gutachter zuweilen geneigt, Behandlungsfehler nur mit Zurückhaltung anzusprechen. Dieses Manko ist nicht wegzudiskutieren. Man muss sehen, dass der Arzthaftungsprozess seine maßgebliche Prägung ja dadurch erfährt, dass in der Regel ein medizinischer Laie einem ihm an Fachkompetenz weit überlegenen medizinischen Fachmann gegenüber steht. Dies wiederum hat zur Folge, dass von Seiten des Gerichts dem Sach- und Streitstoff besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen sind.

Achtung: Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Etwaige sachliche Mängel der Begutachtung lassen allerdings im Regelfall keine Rückschlüsse auf die Parteilichkeit des Sachverständigen zu. Vielmehr muss eine Partei ihre sachlichen Einwände gegen die medizinische Begutachtung über die Möglichkeit, ein Ergänzungsgutachten oder die mündliche Anhörung zu beantragen, verfolgen. Eventuell kann auch überlegt werden, den Antrag auf Erholung eines Obergutachtens zu stellen.

 
Rechtsanwälte Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen
info(at)behandlungsfehler.de / Tel.: 089-5454793